Satzung

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FGDA Fremdprüferverband Geotechnik Deponien Altlasten, im Weiteren auch bezeichnet als „Verband“, kurz auch FGDA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der FGDA hat seinen Sitz in Braunschweig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der FGDA mit Sitz in Braunschweig verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Umweltschutzes insbesondere des Schutzes von Boden und Grundwasser durch die Sicherung einer nachhaltigen Qualität in der Geotechnik von Deponien und Altlasten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Förderung der nachhaltigen Qualität im Deponiebau und bei der Altlastensanierung
    • Verbesserung des Qualitätsmanagements durch Entwicklung interessenunabhängiger Standards und Überprüfung deren Wirksamkeit
    • Förderung des Informationsaustausches zwischen den fachlich Beteiligten und der Öffentlichkeit
    • Identifikation und Formulierung des Forschungsbedarfs bei der Entwicklung neuer Untersuchungsmethoden und Bewertungsverfahren
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jede (natürliche) Person und jede juristische Person (z.B. Ingenieurgesellschaft) werden.
  2. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es

a) das Ansehen oder die Interessen des Verbandes in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Juristische Personen müssen den bei Wahlen/Abstimmungen anwesenden Vertreter dieser juristischen Person legitimieren. Dies gilt auch, wenn sich der Vertreter zur Wahl um ein Amt stellt.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Verbandes zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Verbandsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verband jeweils allein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich ohne Vergütung tätig.

 

 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Verbandes obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und

die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. c) die Verwaltung des Verbandsvermögens und Sicherstellung der Anfertigung des Jahresberichts,
  4. d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in geraden Jahren gewählt (Ausnahme Gründungsjahr), die Stellvertreter in den ungeraden Jahren. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Verbandes sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Das Vorstehende, (1) und (2), gilt bei einer juristischen Person als Mitglied sinngemäß für deren legitimierten Vertreter.

11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen (auch Telefonkonferenz zulässig). Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in

folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Änderungen der Satzung,
  2. b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband,
  6. f) die Auflösung des Verbandes.

13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands, die vier Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen müssen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Verbandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
  4. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

15 Auflösung des Verbandes, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Verbandes sind der Vorsitzende des Vorstands und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für SOS-Kinderdörfer e.V. .
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verband die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Leinfelden-Echterdingen, 03.03.2015

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