Position des FGDA zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Deponieverordnung, Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards und Akkreditierung gemäß den internationalen Normen DIN EN ISO/IEC 17020 / 17025.

Auf Betreiben der Bundesländer (i. W. Niedersachsen) wurde in die 2. Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (2013) der nachfolgende Passus der Verpflichtung zur Akkreditierung der Fremdprüfenden Stelle „für Abdichtungssysteme und technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere“ aufgenommen:

„Die fremdprüfende Stelle muss nach DIN EN ISO/IEC 17020: 2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau und nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005-08, 2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist.“

 

Dies verpflichtete alle Ingenieurbüros und Fachleute, die als Fremdprüfer (vormals Fremdüberwacher) z. T. über Jahrzehnte im Deponiebau tätig waren, bis zum 01.05.2015 zur Akkreditierung nach gleich zwei internationalen Normen, ansonsten dürfen seit diesem Datum keine neuen Fremdprüfungsaufträge an sie vergeben werden, was dann einem Berufsverbot gleichkommt.

Die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS einzureichenden Unterlagen sind sehr umfangreich und umfassen i.d.R. mehrere hundert Seiten, die zum weitaus überwiegenden Teil neu erstellt werden müssen. Dies dauert/dauerte bei den meisten Fachkollegen des FGDA von der Anmeldung bis zum Erstakkreditierungsaudit ca. 1 – 2 Jahre. Nach dem Erstakkreditierungsaudit durch einen Systembegutachter der DAkkS und einem Fachexperten aus dem Bereich Fremdprüfung für Deponien vor Ort, Zeitdauer i.d.R. drei Tage, bleibt bei der Erstakkreditierung noch einmal vier Monate Zeit, die festgestellten Abweichungen durch eine Nachbegutachtung von Dokumenten oder durch eine Nachbegutachtung vor Ort zu beheben. Dies verursacht externe Kosten der DAkkS von rund 25 T€. Die internen Kosten durch die Erstellung der erforderlichen Dokumenten können schnell das dreifache betragen. Hinzu kommen nach 12, 18 und 30 Monaten Überwachungsverfahren durch Vor-Ort-Begutachtungen der DAkkS sowie nach 60 Monaten eine Reakkreditierung durch die DAkkS.

Dies stellt hohe Anforderungen an die akkreditieren Fremdprüfenden Stellen. Der hohe personelle und finanzielle Aufwand muss sich zwangsläufig in höheren Kosten für die Fremdprüfung niederschlagen.

Der FGDA vertritt vor diesem Hintergrund mit Entschiedenheit die Position, dass die Rahmendbedingungen für alle Fremdprüfenden Stellen, nämlich die Vorweisung einer gültigen Akkreditierung bundesseinheitlich eingehalten werden müssen. Sich bereits jetzt abzeichnende Ausnahmen von dieser Regel in einigen Regionen einzelner Bundesländer, können aus Wettbewerbsgründen nicht akzeptiert werden.

Ausnahmen können in einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem 01.05.2015 dahingehenden gemacht werden, dass das Erstakkreditierungsaudit bereits stattgefunden hat, und dass der zuständige Kundenbetreuer der DAkkS gegenüber der zuständigen Behörde bestätigt, dass aufgrund der Begutachtung mit einer Akkreditierung in Kürze zu rechnen ist.

Einzelfälle, z. B. wie die Vergabe der Fremdprüfung an eine Fremdprüfende Stelle, die noch nicht einmal beim DAkkS zur Akkreditierung angemeldet ist, werden vom FGDA öffentlich gemacht und bei Nichteinschreiten der zuständigen Behörde werden seitens des FGDA juristische Schritte eingeleitet.